zu §18 TrinkwV

§18 TrinkwV

Organisationshaftung bei Trinkwasseranlagen

Aufbau einer „Gerichtsfesten Organisation” bietet Sicherheit

Organisationshaftung bei Trinkwasseranlagen: Früher lag der Grund für rechtliche  Auseinandersetzungen zwischen Planern  und dem späteren Betreiber eines  Gebäudes beispielsweise in Folgeschäden  durch eine falsche Materialauswahl. Vor  kurzem stand jedoch ein Nobelhotel in  Berlin wochenlang leer, weil in den  Duschen ein zu hoher Befall mit  Legionellen festgestellt wurde. So  gesehen ist das finanzielle, aber auch  das juristische Risiko für den Planer  und den Betreiber enorm gewachsen.

Dipl.-Ing. Willibald Schodorf, Vertriebsleiter
Früher lag der Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Planern und dem späteren Betreiber eines Gebäudes beispielsweise in Folgeschäden durch eine falsche Materialauswahl. Vor kurzem stand jedoch ein Nobelhotel in Berlin wochenlang leer, weil in den Duschen ein zu hoher Befall mit Legionellen festgestellt wurde. So gesehen ist das finanzielle, aber auch das juristische Risiko für den Planer und den Betreiber enorm gewachsen. Dies macht dokumentierbare, organisatorisch- technische Hygiene- Maßnahmen notwendig. Hier deshalb der Versuch, das geeignete Vorgehen bei der Planung einer Trinkwasseranlage im Sinne des Aufbaus einer „Gerichtsfesten Organisation” beim Betreiber darzustellen.

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