Richtlinien für Stahlschornsteine

Kamine bedürfen der Kennzeichnungspflicht!

Richtlinien für Stahlschornsteine: Kamine bedürfen der  Kennzeichnungspflicht!

Dipl.-Ing. (FH) Andreas Rauscheder, Technischer Leiter
Im industrie- und haustechnischen Bereich werden in den letzten Jahren vermehrt Stahlschornsteine (Kamine) für Außenluftansaugung, Fortluftausblas oder zur Rauchgasableitung eingesetzt. Bei diesen Objekten handelt es sich um vorgefertigte Bauprodukte, die laut DIBT Bauregelliste A der Ü- Kennzeichnung bedürfen. Da in jüngster Zeit vermehrt Kamine ohne Zulassung bzw. Kennzeichnung auftraten, ist für den Planer eine ausreichende Kenntnis der gültigen Normen und Vorschriften sowie der Güte- und Funktionstüchtigkeit von besonderer Bedeutung. Je nach Einsatzgebiet und Zweck wird zwischen Außen und Fortlufttürmen unterschieden

Standsicherheitsnachweis

Grundlage für die statische Auslegung von im Freien stehenden stählernen Kaminen ist DIN 4133, in der alle wesentlichen Fragen zum Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von Stahlschornsteinen geregelt sind. Laut DIN 4133 ist ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen, der alle Angaben zu Lastannahmen sowie vorgesehenen Baustoffen enthält; d.h. Angaben, die sowohl für die Bauausführung als auch zur Prüfung der Standsicherheit zwingend notwendig sind. Hierbei unterscheidet man in DIN 4133 zunächst die unterschiedlichen Schornsteinarten, wie freistehende, abgespannte und abgestützte Schornsteine. Nach DIN 4133 ist ein Schornstein freistehend, wenn „sein Tragrohr nicht Bestandteil einer anderen Konstruktion ist”. Abgespannt ist ein Schornstein dann, wenn das Tragrohr durch Zugglieder gehalten wird. Ist der Schornstein abgestützt, so ist sein Tragrohr entweder an einem Gebäude oder an einer anderen Tragkonstruktion befestigt. Schornsteine sind, abhängig von Höhe, Baukörper/Bauweise sowie Standort, z.T. hohen Windlasten ausgesetzt, so dass es zu Querschwingungen kommen kann, die die Standfestigkeit beeinflussen können. Die Anforderungen gemäß DIN 4133 an Kamine und Schornsteine betreffen daher nicht nur die zu verwendenden Baustoffe, sondern regeln auch die Fertigung. So muss der Hersteller seine fachliche Qualifikation, abhängig von den Abmessungen des Schornsteins, in Form des Kleinen oder Großen Eignungsnachweises belegen. Hierzu sind in DIN 4133 folgende Bereiche festgelegt:

Anwendungsbereich I:

Dies betrifft Kamine mit einer Höhe von > 16 m bzw. Kamine, deren Verhältnis Gesamthöhe zu Durchmesser (H/D) > 16 ist. Die Türme dieser Abmessungen müssen hinsichtlich der statischen Berechnung auf Querschwingung untersucht werden und dürfen ausschließlich von Betrieben mit dem großen Eignungsnachweis nach DIN 18800 gefertigt werden.

Anwendungsbereich II:

Kamine mit Abmessungen zwischen > 2 m < 16 m und H/D < 16 brauchen bzgl. ihrer Statik nicht auf Querschwingung untersucht werden. Für den Herstellerbetrieb ist der kleine Eignungsnachweis ausreichend.

Anwendungsbereich III: Schornsteine < 2 m Gesamthöhe werden von dieser Norm nicht erfasst und dürfen folglich auch von jeder Metallbaufirma produziert werden. Ein Eignungsnachweis ist nicht erforderlich. Für den Fachplaner gibt es zu dieser Regelung noch Folgendes zu beachten: Die obige Norm gilt lediglich für freistehende und abgespannte Kamine, jedoch nicht für neben dem Gebäude stehende abgestützte Kamine, wenn im Höhenverlauf mindestens alle 4 m eine Wandanbindung vorhanden ist.

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