Organisationshaftung bei Trinkwasseranlagen

Aufbau einer „Gerichtsfesten Organisation” bietet Sicherheit

Organisationshaftung bei Trinkwasseranlagen: Früher lag der Grund für rechtliche  Auseinandersetzungen zwischen Planern  und dem späteren Betreiber eines  Gebäudes beispielsweise in Folgeschäden  durch eine falsche Materialauswahl. Vor  kurzem stand jedoch ein Nobelhotel in  Berlin wochenlang leer, weil in den  Duschen ein zu hoher Befall mit  Legionellen festgestellt wurde. So  gesehen ist das finanzielle, aber auch  das juristische Risiko für den Planer  und den Betreiber enorm gewachsen.

Dipl.-Ing. Willibald Schodorf, Vertriebsleiter
Früher lag der Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Planern und dem späteren Betreiber eines Gebäudes beispielsweise in Folgeschäden durch eine falsche Materialauswahl. Vor kurzem stand jedoch ein Nobelhotel in Berlin wochenlang leer, weil in den Duschen ein zu hoher Befall mit Legionellen festgestellt wurde. So gesehen ist das finanzielle, aber auch das juristische Risiko für den Planer und den Betreiber enorm gewachsen. Dies macht dokumentierbare, organisatorisch- technische Hygiene- Maßnahmen notwendig. Hier deshalb der Versuch, das geeignete Vorgehen bei der Planung einer Trinkwasseranlage im Sinne des Aufbaus einer „Gerichtsfesten Organisation” beim Betreiber darzustellen.

Außer Juristen mag sich im Grunde wohl kaum jemand mit dem Zivilrecht, dem Bundesgesetzbuch oder anderen Paragraphenwerken herumschlagen. Technik-Planer sicher am allerwenigsten, haben diese doch schon genug zu tun mit DVGW-Empfehlungen, DIN-Vorgaben und neuerdings den unterschiedlichen EU-Verordnungen. Doch sind seit Gültigkeit der aktuellen Trinkwasserverordnung die Karten neu gemischt. Auch die Juristen haben Platz genommen am Tisch, an dem bislang nur der Wasserversorger, der Planer, der Installateur und der Betreiber saßen. Es geht heute nicht allein um die Bewertung von Fragen der Technik, es geht um Gesundheit. Eine „Risikobewertung” von Trinkwasser, das in irgendeiner Weise mit dem Menschen in Kontakt kommt (beim Verzehr, unter der Dusche), ist für alle Verantwortlichen eines Gebäudetechnik- Projekts eine juristische Mindestmaßnahme. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wasser als Trinkwasser, Befeuchterwasser (in der Klimatechnik), als Schwadung aus dem Kühlturm oder über Wasserattraktionen den Menschen gefährdet, ihm gesundheitlichen Schaden zufügt.

Verordnungen und Gesetze rund um die Wasserhygiene

Generell gilt:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”( §823 BGB)

Dieser Grundsatz spielt in unserem Rechtssystem eine wesentliche Basis des zivilisierten Zusammenlebens. Kommt es zu einem Ereignis, das durch einen Juristen zu klären ist (Schadensfall), wird der Jurist (Anwalt, Staatsanwalt, Richter) genau hier beginnen. Alle Verordnungen, Normen usw. dienen im Schadensfalle nur noch als Fakten, welche in möglichst einfache juristisch entscheidbare „Beweise bzw. Gegenbeweise” gedeutet werden. So dient z.B. die Trinkwasserverordnung als Regelwerk der staatlichen Gesundheitsvorsorge im Trinkwasserbereich. Die Biostoffverordnung bzw. das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung runden dieses Regelwerk ab. Vorrangig richtet sich die TrinkwV an Einrichtungen, die Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitstellen – also an die Wasserversorgungsunternehmen. Ebenso gilt diese Verordnung für Einrichtungen, aus denen Wasser selbst, oder ein unter Verwendung von Trinkwasser hergestelltes Produkt, an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Im §18 TrinkwV werden insbesondere Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gaststätten und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen genannt, die einer Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen.

Sicherlich müssen hier die Begrifflichkeiten „Gemeinschaftseinrichtung” bzw. „öffentlich” etwas klarer aufgezeigt und diskutiert werden. Diese Diskussion wird im Streitfall allerdings nicht von Technikern, Verwaltungsleitern und Ingenieuren geführt, die bei der Erstellung der Normen ihre Fachkompetenz mit eingebracht haben – hier kommen Juristen zu Wort. Dort zählen dann Fragen wie „Konnte die Duschanlage des Hotels bzw. der Sportstätte des Vereins XY von einem nicht beschränkt oder eingrenzbaren Personkreis genutzt werden, also öffentlich, oder war diese Duschanlage nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich? ”Ist eine Arbeitstätte oder ein Wohnhaus „öffentlich”? Das „Jedermann-Prinzip” spielt hier eine wesentliche Rolle.

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