Neuer Energiepass für ganz Europa

Auswirkungen auf Heiztechnik durch EU- Gebäuderichtlinie

Noch längst nicht alle Mieter und Immobilienerwerber lassen sich vor ihrer Entscheidung den Energiebedarfsausweis zeigen, obwohl er bei Neubauten einen guten Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden zulässt. Ab 2006 muss nun verpflichtend bei Bau, Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes ein in ganz Europa gültiger Energiepass vorgelegt werden. Allerdings besteht noch Diskussionsbedarf hinsichtlich seiner Bezugsgrößen.

Prof. Dr.-Ing. Helmut Burger, Generalbevollmächtigter Dr.-Ing. Gerhard Meier-Wiechert, Leiter Technische Dokumentation
Die EnEV gilt inzwischen fast 3 Jahre. Der Energiebedarfsausweis ist zum Standard im Neubau geworden, auch wenn die öffentliche Nachfrage noch eher gering ist. Noch längst nicht alle Mieter und Immobilienerwerber lassen sich vor ihrer Entscheidung den Energiebedarfsausweis zeigen, obwohl er bei Neubauten einen guten Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden zulässt. Ab 2006 muss nun verpflichtend bei Bau, Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes ein in ganz Europa gültiger Energiepass vorgelegt werden. Allerdings besteht noch Diskussionsbedarf hinsichtlich seiner Bezugsgrößen.

Die EnEV und die sie begleitende anlagentechnische Norm DIN V 4701 Teil 10 bezogen sich bisher ausschließlich auf die Bewertung von neu einzubauender Anlagentechnik in Wohngebäuden. Wenn aber neue „EnEV-pflichtige” Gebäudeteile mit bestehender Anlagentechnik, z.B. montiert in einem älteren Gebäudeteil, beheizt werden, konnte bis 2004 keine energetische Bewertung vorgenommen werden, da die Berechnungsgrundlagen in Form einer Norm fehlten. Deshalb wurde im September 2003 die DIN V 4701 Teil 12 Blatt 1 veröffentlicht, die nun auch eine Berechnung von Altanlagen zulässt. Damit eine Anwendung der Änderungen in den begleitenden Normen der EnEVBerechnungen verpflichtend ist, müssen die Normen im Verordnungstext der EnEV genannt werden. Dort wird explizit die Norm DIN V 4701 Teil 10 mit einem konkret benannten Ausgabedatum in Bezug genommen. In einer Novellierung der EnEV ist Teil 12 der DIN V 4701 noch nicht ausdrücklich genannt, so dass eine rechnerische Bewertung von Altanlagen noch nicht verpflichtend ist. Einen Überblick über die Gesetze, Verordnungen und Normen bietet Abb.2.

Richtlinie 202/91/EG: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die nächsten wesentlichen Änderungen werden für 2006 erwartet, wenn auch die Regelungen der „EU-Gebäuderichtlinie” (Richtlinie 202/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) oder auch EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Ziel dieser EU-Gebäuderichtlinie ist es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Europäischen Gemeinschaft zu unterstützen, Nicht- Wohngebäude wurden einbezogen. Die Richtlinie enthält:

  • Anforderungen an die Berechnungsmethoden
  • Hinweise auf Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude
  • Hinweise auf Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen
  • Vorgaben für die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude
  • Vorgaben für die Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen zukünftig auch die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme wie
  • dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern
  • KWK
  • Fern- /Blockheizung oder Kühlung
  • Wärmepumpen vor Baubeginn berücksichtigt werden.

Modernisierung

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um eine Anpassung der Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m² an die zu definierenden Mindestanforderungen bei einer größeren Renovierung sicherzustellen, sofern dies realisierbar ist. Die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von modernisierten Gebäuden sollen sich an denen von Neubauten orientieren.

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