Inspektion und Wartung von RLT-Anlagen

Wartung und Inspektion nach den 07/08 erschienenen DIN EN Normen 15239 und 15240

In den gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Akten der Gerichte kristallisiert sich die Fragestellung heraus: Ist es ein Planungsfehler, ein konstruktiver Fehler oder ist der Mangel auf fehlende oder unzureichende Wartung zurückzuführen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was ist Wartung und wer ist dafür verantwortlich.

Prof. Dr.-Ing. Achim Trogisch, Hochschule für Technik u. Wirtschaft HTW, Dresden
In den letzten Jahren häufen sich Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich von Mängeln in und an RLT-Anlagen, die besonders vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zutage treten. In den gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Akten der Gerichte kristallisiert sich die Fragestellung heraus: Ist es ein Planungsfehler, ein konstruktiver Fehler oder ist der Mangel auf fehlende oder unzureichende Wartung zurückzuführen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was ist „Wartung“ und wer ist dafür verantwortlich. Nach Recherche von [Anm. 8] ist der Begriff „Wartung“ nicht einheitlich definiert und abgegrenzt. Oft wird er vermischt mit den Begriffen „Inspektion“, „Instandhaltung“ oder „Pflege“ von Anlagen oder Geräten.


Wartung und Inspektion
Zur Abgrenzung erscheint es zweckmäßig, den Begriff „Inspektion“ zuerst näher zu betrachten. Nach der Definition in der DIN EN 15239 [Anm. 5] bedeutet Inspektion „die Untersuchung der Lüftungsanlagen in Gebäuden“ und nach DIN EN 15240 [Anm.6] muss die Inspektion „eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen“.

Eine Inspektion beinhaltet eine „ordnungsgemäße Bewertung der Funktionsfähigkeit und der Hauptauswirkungen auf den Energieverbrauch und die sich daraus ergebende Festlegung von Empfehlungen zur Verbesserung“. Die EnEV 2007 [Anm. 11] und die implementierte DIN V 18599 [Anm. 4] für Nichtwohngebäude forderte regelmäßige Wartung und Inspektion. Die Inspektion wird in den 07/08 erschienenen DIN EN Normen 15239 [Anm. 5] und 15240 [Anm. 6] ausführlich behandelt, (s.a. Hinweise in den informativen Anhängen).

Zur Inspektion von RLT-Anlagen unter dem Aspekt der Gesamteffizienz gehören u.a.: Anlagenkonformität mit der ursprünglichen Auslegung und späteren Änderungen, tatsächliche Anforderungen und derzeitiger Gebäudezustand Ordnungsgemäßer Betrieb der mechanischen, elektrischen oder pneumatischen Bauteile Funktionsfähigkeit aller beteiligten Regeleinrichtungen Aufgenommene und spezifische Ventilatorleistung.

Als Definition für „Wartung“ wurde u.a. gefunden: „Maßnahmen, die der Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems dienen“ oder „Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Betrachtungseinheit“ oder „komplexer Vorgang, der sich nicht auf ein Ausprobieren der Anlage oder Einrichtung auf ihre Funktionstüchtigkeit beschränkt, sondern sich aus Überprüfung und Einstellung zusammensetzt“. In [Anm. 5] wird in den Anmerkungen zum Anwendungsbereich ausgeführt: „Die von einem unabhängigen Prüfer, der die Anlagenleistung in Bezug auf den Energieverbrauch bewertet, durchzuführende Inspektion unterscheidet sich von der Wartung, die zur Aufrechterhaltung einer optimalen Leistung entsprechend den Anforderungen des Betreibers durchzuführen ist.“ Wartung ist demnach eine Tätigkeit, die die Erhaltung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit dient. Es geht also um die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes, die Verhinderung eines vorzeitigen Verschleißes, das Aufdecken von Ursachen, die zu Fehlfunktionen oder Ausfällen führen können.

Die Richtlinien des VDMA 24186-0 [Anm. 9] und 24 186-1 [Anm. 10] beinhalten Ausführungen zur Wartung. In [Anm. 9] sind Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Wartung von Baugruppen und Bauelementen in technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden durchgeführt werden müssen, um den Sollzustand zu bewahren. Hierbei ist zu beachten, dass weitergehende Maßnahmen, wie z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen der jeweiligen Hersteller und/oder Errichter notwendig sind. [Anm. 10] enthält Leistungsprogramme für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden. Sie gilt für u.a. für RLT-Anlagen. Sie legt Tätigkeiten bzw. Leistungen fest, die im Rahmen der Wartung zur Bewahrung des Sollzustandes durchgeführt werden müssen. Für eine ordnungsgemäße Wartung von Luftleitsystemen sind die Anforderungen an die Luftleitungsbauteile in [Anm. 7] geregelt, ohne jedoch den Begriff  „Wartung“ zu definieren […]

One thought on “Inspektion und Wartung von RLT-Anlagen”

  1. dieser Beitrag zeigt grundsätzliches auf.
    Leider gibt es für notwendige Druckbelüftungsanlagen
    EN 12.101:6 keine Einigung mangels Interessenskonflikte der Verbandsvertreter und Hersteller. Die zuständigen öffentlichen Bauämter begnügen sich in der ARGEBAU den Zustand mangels öffentlicher Mittel nicht zu verändern.

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