Erneuerbare Energien – EEWärmeG – Veränderungen bei Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Neue Heizkostenverordnung sowie Überarbeitung von VDI 2077 durch neue Warmwasserabrechnung

Stefan Sievering
Der Gebrauch von umweltfreundlichen Energieerzeugern wird in Zukunft zunehmend an Bedeutung gewinnen. Und das nicht nur aufgrund der Diskussionen um den beschleunigten Ausstieg aus der Atomenergie, sondern auch wegen der starken Schwankungen des Ölpreises.
Diese Entwicklung hat auch Konsequenzen für die Immobilienwirtschaft: Immer mehr Verwalter und Eigentümer entscheiden sich für eine umweltgerechtere Ausstattung ihrer Immobilien und damit für die Verwendung von regenerativen Energien.
Die Nutzung von alternativen Energieträgern ist im Gegensatz zu Erdöl, Kohle und Erdgas klimafreundlich, sicher und wirtschaftlich attraktiv, führt jedoch zu einigen Änderungen bei der Heiz- und Warmwasserabrechnung.


Neben der Stromerzeugung durch Erneuerbare Energien rückt zunehmend der Wärmebereich in den Fokus von Politik und Verbrauchern. Zum einen, weil rund 87 % des Endenergieverbrauchs privater Haushalte auf die Bereitstellung von Wärme (Heizung und Warmwasser) entfällt. Zum anderen, weil der überwiegende Anteil an Wärmeerzeugern in Deutschland nicht mehr effizient ist und nach und nach ausgetauscht werden muss. Die hohen Investitionskosten stellen für die Eigentümer eine besondere Hemmschwelle dar. Doch verschiedene staatliche Finanzierungsprogramme (z.B. durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA) sowie gesetzliche Vorschriften fördern gezielt den Einsatz von alternativen Energien.

Gesetzliche Grundlagen: EEWärmeG, die EU-Richtlinie und das Marktanreizprogramm

Das wichtigste Gesetz, das den Einsatz von Erneuerbaren Energien in Deutschland regelt, ist das Erneuerbare-Energien -Wärmegesetz (EEWärmeG), das am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schreibt vor, dass Eigentümer von Neubauten im privaten und gewerblichen Sektor einen Teil ihres Wärmebedarfs aus umweltfreundlichen Energieerzeugern decken müssen. Seit Anfang Mai 2011 gilt eine Novelle, die festschreibt, dass nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung alternativer Energie besteht. Welche dieser Energien zum Einsatz kommen, bleibt freie Wahl der Immobilienbesitzer: Solarenergie, Geothermie (Erdwärme), Umweltwärme sowie Biomasse.

Der Mindestanteil am Wärmeenergiebedarf  “ Heizung und Warmwasserversorgung “ ist je nach gewählter Energieart unterschiedlich. Bei der Nutzung von Solarenergie muss der Wärmebedarf mindestens zu 15 % des Gesamtverbrauchs aus Sonnenenergie gewonnen werden, während der Anteil bei der Energieerzeugung mit Biomasse beziehungsweise mit Erd- oder Umweltwärme mindestens bei 50 % liegen muss.

In Baden-Württemberg gilt das EEWärmeG bereits seit 2008. Seit 2010 müssen im „Ländle“ Altbauten zehn Prozent ihrer Wärmeenergie durch regenerative Energie abdecken, sofern wesentliche Komponenten einer Heizanlage ausgetauscht werden. Nach der Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) sind alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 für Neu- und Bestandsbauten, an denen erhebliche Renovierungen vorgenommen wurden, alternative Energieträger einzusetzen. […]

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