Brandschutz im Dachbereich

Vom Rechtsrahmen bis zur technischen Umsetzung

Brandschutz im Dachbereich: Vom Rechtsrahmen bis zur technischen Umsetzung. Vorbeugender Brandschutz in der TGA bleibt ein hochaktuelles Thema aufgrund  des damit verbundenen Haftungsrisikos und der hohen Schutzziel-Anforderungen  an die beauftragten Gewerke.

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Meyer
Vorbeugender Brandschutz in der TGA bleibt ein hochaktuelles Thema aufgrund des damit verbundenen Haftungsrisikos und der hohen Schutzziel-Anforderungen an die beauftragten Gewerke. Immer wieder führen mangelhafte Schutzvorkehrungen und fehlerhafte Abschottungen zu Beanstandungen und gravierenden Brandschäden. Sobald die Musterbauordnung 2002 als Grundlage der einzelnen Landesbauordnungen eingeführt ist, geht ein großer Teil der brandschutztechnischen Verantwortung auf Konzept-Ersteller (Brandschutzsachverständige), Architekten, Bauleiter, Fachplaner und auf Ausführende über.

Das größte Risiko bei Feuer ist die Brandweiterleitung entlang der Haustechnik. Dies gilt insbesondere, wenn nicht geeignete Produkte, eine fehlerhafte Planung und ein unzureichender Verschluss der Restquerschnitte im Bereich der Decken- und Wanddurchdringungen zusammentreffen.

GRUNDLAGEN DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES

Vorrangiges Ziel ist der Schutz von Menschenleben und Sachwerten. Der vorbeugende bauliche Brandschutz soll die Übertragung von Feuer und Rauch zwischen den verschiedenen Brandabschnitten sicher und möglichst lange verhindern. Die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind unter anderem in folgenden Gesetzen und Regelwerken festgelegt:

  • Musterbauordnung (MBO)
  • Landesbauordnungen (LBO)
  • Sonderbauordnungen (SBO)
  • Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB)
  • DIN 18234, Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer
  • DIN 4102-4, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR/RbALei)
  • DIN 4109/A1, Schallschutz

ANFORDERUNGEN FÜR ANBAUTEN

In den gültigen Landesbauordnungen werden auch Brandschutzanforderungen an Dächer von Anbauten gestellt, die an Wände mit Öffnungen grenzen oder an Wände, die nicht feuerhemmend sind.

Hier ist geregelt, dass diese Dächer in einem Abstand bis zu 5 m genauso widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen sind wie die Decken jenes Gebäudes, an das sie angebaut werden.

Dies gilt für die Feuerwiderstandsklassen F 30 (feuerhemmend) bis F 120 (hochfeuerbeständig).

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