Vorteile einer Umsatzsteuer-Anmeldung für eine Fotovoltaikanlage

Vorteile-Umsatzsteuer-Anmeldung-FotovoltaikanlageWer mit seiner Fotovoltaikanlage durch Einspeisung ins öffentliche Stromnetz Einkünfte erzielt, gilt als Unternehmer. War bis vor Kurzem noch die Gewerbeanmeldung eine Grundvoraussetzung, werden inzwischen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen angewendet. Teilweise entfällt inzwischen die Pflicht zur Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Die meisten Betreiber von Solarstromanlagen assoziieren eine gewerbliche Tätigkeit negativ mit einem erheblichen Arbeitsaufwand, den erforderlichen Steueranmeldungen und der Buchführungspflicht. Doch die Unternehmereigenschaft kann durchaus auch ihre Vorteile haben.

Gewerbeanmeldung  ja oder nein?

Die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage notwendig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Gemäß § 14 GewO ist der Begriff des Gewerbes so definiert, dass dies „jede auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens“ ist. Dabei ist eine Einstufung als Unternehmers nicht auch gleichzeitig einer Einstufung im Sinne der GewO gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass eine unternehmerische Tätigkeit auch ohne Pflicht zur Gewerbeanmeldung vorliegen kann.

Die Frage nach dem Vorliegen einer Unternehmereigenschaft richtet sich vielmehr nach der Gewinnerzielungs-Absicht. Gemäß Bundesfinanzministerium ist dabei zu berücksichtigen, ob es sich um einen Bagatellfall handelt. Von diesem wird ausgegangen, wenn die Solarstromanlage fünf Kilowatt nicht überschreitet. In der Praxis wird diese Grenze jedoch je nach Bundesland anders gehandhabt. So verlangt beispielsweise die Stadt Freiburg eine Gewerbeanmeldung erst bei Fotovoltaikanlagen ab sechs Kilowatt. Andere Ämter jedoch verlangen bereits ab drei Kilowatt Leistung eine Gewerbeanmeldung.

Umsatzsteuerpflicht bringt auch Vorteile

Zwar lässt sich so die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung nicht umgehen, doch die Vorteile wiegen den notwendigen Arbeitsaufwand schnell auf. Denn die gezahlte Umsatzsteuer, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gezahlt wird, kann vom Finanzamt erstattet werden. Und bei Anschaffungskosten einer Fotovoltaikanlage von rund 20.000 Euro sind dies schlappe 3.193 Euro.

Um diesen Vorteil nutzen zu können, bedarf es allerdings einiger Voraussetzungen. Um in den Genuss einer Umsatzsteuererstattung zu kommen, muss im Gegenzug auch auf die Einkünfte der Solaranlage Umsatzsteuer gezahlt werden. Die Einspeisevergütung wird in den Rechnungen der Netzbetreiber gesondert ausgewiesen. Neben der Umsatzsteuer müssen diese Rechnungen allerdings noch weitere Angaben enthalten. Dieses sind die vollständige Adresse des Netzbetreibers sowie des Rechnungserstellers, das Ausstellungsdatum, der Zeitraum der Abrechnung, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die gelieferte Strommenge in Kilowattstunden. Außerdem ist die Steuer-Nummer stets mit anzugeben.

Für eine ordnungsgemäße Buchführung müssen neben Kopien der Rechnungen auch alle anderen Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, aufgewahrt werden. Nur so ist die Verrechnung der Umsatzsteuer aus den Einnahmen mit den Ausgaben statthaft. In den ersten beiden Geschäftsjahren muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich beim Finanzamt eingereicht werden. Später wird das Finanzamt die Voranmeldungszeiträume aufgrund der Höhe der Zahllast neu festsetzten. Die kann jährlich, vierteljährlich oder weiterhin monatlich sein.

Wer diesen Aufwand vermeiden will, kann sich unter bestimmten Umständen auch als sogenannter Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen – allerdings entfällt dann auch die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer beispielsweise auf die Anschaffung, erstatten zu lassen. Wird diese Option gewählt, so ist man fünf Jahre lang daran gebunden.

Je nach Wahl der Besteuerungsart – Ist-Besteuerung oder Soll-Besteuerung – ist die Umsatzsteuererstattung für die Anschaffung in dem Zeitraum der Erklärung anzugeben, in der entweder die Zahlung geflossen ist oder die Rechnung erstellt wurde.

Bei größeren Fotovoltaikanlagen sind noch weitere buchhalterische Dinge zu beachten. Je nach Höhe des erzielten Gewinns besteht eine Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Werden bestimmte Umsatzgrenzen überschritten, muss der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Wer gerade keinen zur Hand hat, kann natürlich ganz einfach hier im Telefonbuch schauen.

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