Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2007

Richtlinien zur neuen Energieeinsparverordnung

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) [1] ist am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten. Da sich die bisherigen Regelungen für Rohrdämmungen bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen übernommen. Die korrekten Dämmschichtdicken für Rohrleitungen können Installateure und TGA-Fachplaner der Übersicht aus der DIN V 4108-4, Abb.2, oder der Hersteller-Literatur entnehmen.

Dipl.-Ing. Michaela Störkmann, Technical Manager Nordeuropa
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) [1] ist am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten. Da sich die bisherigen Regelungen für Rohrdämmungen bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen übernommen. Die korrekten Dämmschichtdicken für Rohrleitungen können Installateure und TGA-Fachplaner der Übersicht aus der DIN V 4108-4, Abb.2, oder der Hersteller-Literatur entnehmen. Bedeutende Neuerung der EnEV ist der Energieausweis für Bestandsgebäude, der ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht wird. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben dann das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Für den Gebäudebestand differenziert die EnEV dabei zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweisen.


Die EnEV unterscheidet bei der Dämmung von Heizungs- und Warmwasseranlagen gegen Wärmeverluste zwischen folgenden Anwendungsbereichen, s. auch Abb.3:

  • Bereich mit voller Anforderung ? sogenannter 100%-Dämmung
  • Bereich mit halber Anforderung ? sogenannter 50%-Dämmung
  • Bereich Fußbodenaufbau
  • Bereich ohne Anforderung an die Rohrleitungsdämmung.

In den Abb.4 u. 5 werden die nach der neuen EnEV geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen – dargestellt. Diese Anforderungen an die Rohrleitungsdämmung gelten nicht nur für Neubauten. In bestehenden Gebäuden müssen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen (wie z.B. Kellerräumen) nachträglich isoliert werden. Diese Nachrüstverpflichtung gilt für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie für Büro- und Verwaltungsgebäude („Nicht-Wohngebäude”) und musste bereits zum 31. Dezember 2006 umgesetzt werden.

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