Neue Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Einfluss der Druckgeräterichtlinie auf die Konstruktion von Großwasserraumkesseln

Neue Emissionsgrenzwerte für  Feuerungsanlagen: Einfluss der Druckgeräterichtlinie auf  die Konstruktion von  Großwasserraumkesseln

Dipl.-Ing. Thomas Schmidt, Forschung & Entwicklung Großbrenner Dipl.-Ing. Ralf Brämer, Entwicklung Mittel- und Großkessel
In den vergangenen Jahren wurden seitens des Parlamentes und des Rates der EU viele Richtlinien zur Harmonisierung des europäischen Marktes und des Umweltschutzes in Europa erlassen. Dies betrifft auch den Sektor industrieller Feuerungsanlagen.


Genannt seien hier stellvertretend folgende europäische Richtlinien:

  • 97/23/EG Druckgeräterichtlinie
  • 96/61/EG IVU-Richtlinie (Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
  • 97/11/EG UVP-Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten)
  • 2001/80/EG Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft vom 23.10.2001

Die Überführung in nationales Recht erfolgt dabei durch Novellierung, Neufassung oder Änderungen der bestehenden Gesetze durch die jeweiligen Landesregierungen der EU-Mitgliedsstaaten. Bezüglich der Emissionen aus Feuerungsanlagen (FA) wurde in Deutschland der erste Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Jahr 2001 getan. Im Gesetz zur Umsetzung der UVPÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 40/2001, wurde in den Artikeln 2, 3 und 4 das Bundes- Immissionsschutzgesetz sowie die 1. und 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG geändert.

Durch diese Novellierungen haben sich die Anzeige- und Genehmigungspflicht von FA und auch die auf die Feuerungswärmeleistung der Anlagen bezogenen Gültigkeitsgrenzen der Verordnungen verändert. Im zweiten Schritt wurde 2002 die TALuft mit den europäischen Richtlinien harmonisiert. Die Neufassung der TALuft erlangte ihre Gültigkeit am 01.10.2002. Zur vollendeten Umsetzung der EU- Richtlinien wurde die Novelle zur 13. BImSchV am 23.06.2004 vom Bundeskabinett beschlossen. Damit sind in Deutschland neue Emissionsanforderungen für FA in einem sehr weiten Leistungsbereich definiert worden.

Übersicht über die Geltungsbereiche der BImSchV

Tab. 1 zeigt, für welche Feuerungsanlagenleistung bei Einsatz der entsprechenden Brennstoffe die 1. BImSchV, die TA-Luft als Verwaltungsvorschrift zur 4. BImSchV u. die 13. BImSchV anzuwenden sind. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich um die Summe der installierten Feuerungsleistung der Anlagen handelt, die in einem „engen betrieblichen bzw. räumlichen Zusammenhang“ stehen. Dieser ist zumindest dann gegeben, wenn die FA im Betriebsgelände die gleichen Ver- bzw. Entsorgungsanlagen nutzen. Weiterhin wird aus Tab. 1 der Entfall der Genehmigungspflicht im Bereich der 1. BImSchV deutlich. Für diese Anlagen reicht es aus, wenn der Betreiber bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde die Errichtung der Anlage anzeigt.

Die Änderungen zur 1. BImSchV „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ – Ergänzung des §11a

Bereits die Namensänderung für diese Verordnung, die bisher als Kleinfeuerungsanlagenverordnung bekannt gewesen ist, verdeutlicht zum Teil den Inhalt der Tab. 1. Für die Hauptbrennstoffe Erdgas und Heizöl EL wurde der Gültigkeitsbereich für die 1. BImSchV auf 20 MW angehoben.

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